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BayObLG, 31.07.1992 - 1St RR 137/92 |
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- BayObLG, 09.01.1984 - RReg. 1 St 365/83
Auszug aus BayObLG, 31.07.1992 - 1St RR 137/92
Der Duldungswille muss sich vielmehr in derartigen Fällen aus für etwaige Benutzer erkennbaren äußeren Umständen ergeben (BayObLG VRS 73, 57 /58; BayObLGSt 1983, 31/32; BayObLG VRS 66, 290).Im übrigen wird ein Privatgrundstück nicht schon deshalb öffentlicher Verkehrsgrund, weil es zu gewissen Zeiten und bestimmten Anlässen auch einem anderen als dem primär vorgesehenen individualisierten Personenkreis zur Verfügung gestellt wird (BayObLGSt 1979, 178/180; BayObLG VRS 66/290).
- BayObLG, 06.03.1987 - RReg. 2 St 51/87
Unerlaubtes Entfernen von Unfallort
Auszug aus BayObLG, 31.07.1992 - 1St RR 137/92
Die bloße Zugänglichkeit eines Grundstücks macht dieses noch nicht zum öffentlichen Verkehrsgrund (BayObLG VRS 73, 57 ).Der Duldungswille muss sich vielmehr in derartigen Fällen aus für etwaige Benutzer erkennbaren äußeren Umständen ergeben (BayObLG VRS 73, 57 /58; BayObLGSt 1983, 31/32; BayObLG VRS 66, 290).
- BayObLG, 22.02.1983 - 1 ObOWi 399/82
Öffentlicher Verkehrsraum; Straßenverkehrsrecht; Anwendbarkeit; Zufahrt; …
Auszug aus BayObLG, 31.07.1992 - 1St RR 137/92
Anders als bei Grundstücksflächen, die schon aufgrund ihrer äußeren Gestaltung den Anschein erwecken, sie seien einer nicht näher abgegrenzten Mehrheit zur Benutzung zugänglich, z.B. eine gemeinsame Zufahrt zu mehreren Wohnhäusern (BayObLGSt 1983, 31), Kundenparkplätze einer Gaststätte (BGHSt 16, 7 ), Wendeplatz am Ende einer Stichstraße (BayObLG vom 24.6.1981 RReg. 1 St 104/81), genügt zumindest bei Einrichtungen, deren äußere Gestaltung schon gegen eine Benutzungsberechtigung durch jedermann spricht, der bloße innere Duldungswillen des Verfügungsberechtigten nicht, um ein Privatgrundstück zum öffentlichen Verkehrsgrund zu machen.Der Duldungswille muss sich vielmehr in derartigen Fällen aus für etwaige Benutzer erkennbaren äußeren Umständen ergeben (BayObLG VRS 73, 57 /58; BayObLGSt 1983, 31/32; BayObLG VRS 66, 290).
- BGH, 09.03.1961 - 4 StR 6/61
Auszug aus BayObLG, 31.07.1992 - 1St RR 137/92
Anders als bei Grundstücksflächen, die schon aufgrund ihrer äußeren Gestaltung den Anschein erwecken, sie seien einer nicht näher abgegrenzten Mehrheit zur Benutzung zugänglich, z.B. eine gemeinsame Zufahrt zu mehreren Wohnhäusern (BayObLGSt 1983, 31), Kundenparkplätze einer Gaststätte (BGHSt 16, 7 ), Wendeplatz am Ende einer Stichstraße (BayObLG vom 24.6.1981 RReg. 1 St 104/81), genügt zumindest bei Einrichtungen, deren äußere Gestaltung schon gegen eine Benutzungsberechtigung durch jedermann spricht, der bloße innere Duldungswillen des Verfügungsberechtigten nicht, um ein Privatgrundstück zum öffentlichen Verkehrsgrund zu machen.